Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


der Geithainer Emaillierwerk GmbH

Ausgabe-DE/2022, Stand: Januar 2022

1. Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, künftige Geschäfte, vorrangige Vereinbarungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle von der Geithainer Emaillierwerk GmbH (nachfolgend „GEO“) mit Bestellern und Käufern (nachfolgend „Kunden“) über ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen geschlossenen Verträge einschließlich ihrer zugrundeliegenden Angebote und Annahmeerklärungen.

1.2 Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt GEO nicht an, es sei denn, GEO hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Diese AGB gelten im Falle laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.

1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und abweichende Angaben in Angeboten/Auftragsbestätigungen von GEO haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Schrift-/Textform, Angebote, Vertragsschluss, Produktunterlagen/Angaben

2.1 Alle Angebote und Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (nachfolgend zusammen „schriftlich“).

2.2 Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart, sind die Preislisten, Angebote und Kostenvoranschläge von GEO unverbindlich. Der Kunde ist zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei GEO eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch – insoweit abweichend von Ziffer 2.1 – durch Annahme der Lieferung bzw. durch Abnahme durch den Kunden zustande.

2.3 Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewicht- und Maßangaben sowie Leistungsbeschreibungen sind so genau wie möglich ausgeführt, geben jedoch nur Annäherungswerte wieder und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sofern sie bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

3. Preise, Warenanlieferung/Mehraufwand, Sonderanfertigungen, Preisanpassung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro „Free Carrier Geithain“ (FCA, Incoterms 2020) inklusive Standardverpackung sowie zzgl. der gesetzlichen MwSt.

3.2 Die angelieferte Ware muss in verarbeitungsgerechtem Zustand sein, insbesondere sauber und trocken sowie frei von Rost, Fett und Öl, Farbe, Teer usw. Die Preise gelten ausschließlich für in verarbeitungsgerechtem Zustand angelieferte Ware. Zusätzlich erforderliche Arbeiten, insbesondere das Entfernen von Rost, Fett und Öl, Farbe, Teer usw., sind gesondert zu vergüten.

3.3 GEO kann einen verbindlichen Preis für Sonderanfertigungen erst angeben, wenn der Kunde alle Spezifikationen der Sonderanfertigung mitgeteilt und seine Freigabe für die technischen Pläne und Zeichnungen erteilt hat.

3.4 Kalkulatorische Grundlage der vereinbarten Preise sind die Material-, Produktions-, Energie- und Lohnkosten sowie die Steuern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Erfolgt die Lieferung mehr als einen Monat nach Vertragsschluss und wurde keine Festpreisabrede getroffen, kann GEO die Preise im Falle von Kostenänderungen entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Material-, Produktions-, Energie- und Lohnkosten sowie bei Steuern nach billigem Ermessen anpassen. Eine Preiserhöhung darf nicht der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.5 Preisanpassungen infolge nachträglicher Änderungen der Bestellung bleiben vorbehalten.

4. Lieferung, Teillieferungen, höhere Gewalt, Liefertermine/Lieferfristen, Lieferverzug, Selbstbelieferung

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der vom Kunden zu erbringenden Leistung bei GEO. Ferner beginnen Lieferfristen erst, wenn alle Voraussetzungen für die Vertragsausführung vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und GEO alle produktionsnotwendigen Unterlagen, insbesondere die für die Produktion freigegebenen Werkzeichnungen und technischen Pläne, vorliegen. Fristgerechte Lieferung setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus.

4.2 Teillieferungen sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

4.3 In Fällen von höherer Gewalt oder sonstigen bei GEO oder den Lieferanten von GEO eintretenden unvorhersehbaren Ereignissen, z.B. rechtmäßiger Streik oder Aussperrung, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien, Betriebsstörungen, etc., die GEO ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder zur vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die Liefertermine bzw. Lieferfristen gemäß Ziffer 4.1 – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so ist GEO insoweit von ihrer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Führen entsprechende Hindernisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, ist GEO berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Rücktrittsrechte der Vertragsparteien bleiben davon unberührt.

4.4 Der Kunde kann GEO vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommt GEO in Verzug, sofern GEO die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist zu vertreten hat.

Will der Kunde im Falle des Lieferverzugs vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er GEO nach Verzugseintritt schriftlich eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.5 Im Falle des Lieferverzugs haftet GEO für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 9. Der von GEO zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen (Teil-)Lieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 10 % des Wertes der verspäteten (Teil-)Lieferung.

4.6 Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät GEO gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, GEO hat die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren, trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes, aus von GEO nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist GEO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.

5. Werkleistungen von GEO, prozessbedingte Abweichungen, anwendungstechnische Beratung, Gebrauchsanweisung, Beachtung von Vorschriften

5.1 Die Leistungen von GEO in den Bereichen Emaillierung und Isolierung erfolgen nach den vereinbarten Spezifikationen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden oder allgemein anerkannten DIN-Normen. Im Zuge der Emaillierung können trotz fachgerechter Bearbeitung Abplatzungen der Emailschicht auftreten; ferner kann es zur Bildung von Zunder kommen.

5.2 GEO gibt anwendungstechnische Beratung nach bestem Wissen aufgrund von Forschungsarbeiten und Erfahrungen, aus eigenen Messungen und aus Angaben Dritter. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung ihrer Waren sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen, es sei denn, die Verbindlichkeit derartiger Angaben und Auskünfte wurde explizit vereinbart.

5.3 Allen Behältern und Teilen aus dem Lieferumfang von GEO liegt eine Gebrauchsanweisung bei. Als Gebrauchsanweisung zählen insbesondere Einbauanleitungen, anwendungsbezogene Richtlinien und Betriebsanleitungen. Der Kunde hat die Gebrauchsanweisung genauestens zu beachten und diese bei Weiterkauf der Ware dem Käufer und bei Einbau der Ware dem Monteur auszuhändigen und dafür zu sorgen, dass die Gebrauchsanweisung beachtet wird.

5.4 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung der Waren von GEO ist der Kunde verantwortlich.

6. Rechnungstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

6.1 GEO ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Wege zu versenden.

6.2 Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, haben Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug.

6.3 Während des Zahlungsverzuges ist GEO berechtigt, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von derzeit EUR 40,00 zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.4 Bei Zahlungsverzug entfallen alle von GEO gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen.

6.5 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch von GEO auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann GEO die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet hat. GEO kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. GEO ist nach Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

6.6 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.7 Kommt der Kunde mit einer Teilleistung in Zahlungsverzug, so ist GEO nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Restforderung sofort fällig zu stellen und unter Setzen einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung der gesamten Zahlungsverpflichtung zu verlangen.

Hat GEO ihre Leistung bereits erbracht, ist sie im Falle des Zahlungsverzuges außerdem berechtigt, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sofort fällig zu stellen oder vom Kunden geeignete Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen von GEO nicht, nicht vollumfänglich oder nicht rechtzeitig nach, so ist GEO nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten, die sofortige Herausgabe der bereits gelieferten Ware und Schadenersatz (Ersatz des Erfüllungsinteresses) zu verlangen oder am Vertrag festzuhalten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Gefahrübergang, Abladen der Ware, Versicherung

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware „Free Carrier Geithain“ (FCA, Incoterms 2020). Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert sich die Versendung der Ware aus von GEO nicht zu vertretenden Gründen oder nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7.2 Wird in Abweichung von Ziffer 7.1 dieser AGB „Lieferung frei Baustelle“, „Lieferung frei Lager“ oder „Lieferung frei Haus“ vereinbart, so hat die Anfahrtstrasse mit schwerem Lastenzug befahrbar zu sein. Die Tauglichkeit des Transportweges und des Aufstellungsplatzes für Transport, Einbringung und Aufstellung fällt in den Risikobereich des Kunden. Fehlende Geeignetheit befreit den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Kunde hat die Ware auf seine Kosten sachgerecht und unverzüglich abzuladen. Etwaige der GEO aus dem Abladen entstehende Kosten, auch infolge von Verzögerungen, sind vom Kunden zu tragen.

7.3 GEO ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

8. Abnahme, Mängelrüge, Lagergeld, Gewährleistung, Sonderanfertigungen

8.1 Sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich abzunehmen. Kommt eine Abnahme nicht in Betracht, hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und GEO offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind GEO ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln der Ware ausgeschlossen.

8.2 Wird die Abnahme oder der Versand der Ware aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, kann GEO dem Kunden ab dem elften Werktag nach Mitteilung der Abnahmereife oder Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von EUR 0,15 je vollendetem Tag in Rechnung stellen. Der Kunde kann einen geringeren Schaden und GEO kann einen höheren Schaden nachweisen.

8.3 Zeigt der Kunde einen Mangel gemäß Ziffer 8.1 fristgerecht an, hat er nach Wahl von GEO einen Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) bzw. bei Werkverträgen die unentgeltliche Herstellung eines neuen Werkes.

8.4 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn und soweit Mängel auf übermäßige Beanspruchung, auf Bedienungsfehler oder physische Einwirkungen, auf unsachgemäße Nutzung, Pflege, Wartung oder Reinigung, auf natürlichen Verschleiß oder darauf zurückzuführen sind, dass die Gebrauchsanweisung nicht beachtet wurde.

8.5 Vereinbaren die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Bestellung von Sonderanfertigungen eine Herstellung der Ware nach Konstruktionsvorgaben, Zeichnungen, Modellen oder anderen Vorgaben des Kunden oder erteilt der Kunde die Freigabe bezüglich der von GEO für eine Sonderanfertigung erstellten Herstellungsunterlagen, übernimmt GEO nur Gewähr für die sorgfältige Ausführung nach vorgenannten Vorgaben bzw. Unterlagen. Dem Kunden stehen weder Gewährleistungs-, noch Schadenersatzansprüche gegen GEO zu, wenn der Mangel oder die Schadensursache auf Fehler in den eigenen Vorgaben, Konstruktionen und/oder Unterlagen des Kunden zurückzuführen ist und/oder der Mangel und/oder der Schaden seine Ursache in einem Fehler in den durch den Kunden zur Ausführung übermittelten Vorgaben, Konstruktionen und Unterlagen hat. Der Kunde stellt GEO in diesen Fällen auch von Schadensersatz- und Produkthaftungsansprüchen Dritter sowie von Ansprüchen Dritter infolge etwaiger Verletzung von Schutzrechten frei.

8.6 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme bzw. Ablieferung der Ware beim Kunden.

8.7 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von GEO nicht nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 8 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

8.8 Die Bestimmungen dieser Ziffer 8 lassen Ansprüche wegen Mängeln, die GEO arglistig verschwiegen hat oder die von einer Beschaffenheitsgarantie erfasst werden, unberührt.

9. Haftung, Verjährung

9.1 Für etwaige Schäden haftet GEO unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), beschränkt sich die Haftung von GEO auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haftet GEO nicht.

9.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

9.4 Soweit die Haftung von GEO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von GEO.

9.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Ziffer 9 die Haftung von GEO beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und sonstiger Forderungen, welche GEO gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwirbt, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von GEO. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche GEO gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum von GEO. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von GEO.

10.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Kunden geknüpft ist, ist der Kunde verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

10.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Das Recht zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf besteht nicht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist oder er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange GEO Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist GEO bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf zu widerrufen. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus Verarbeitung und Weiterverkauf der Ware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an GEO ab; GEO nimmt diese Abtretung an.

10.4 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. GEO darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. GEO ist befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

10.5 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und ist GEO daher befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, hat der Kunde GEO auf Anforderung ein Verzeichnis mit allen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, den abgetretenen Forderungen sowie den Namen und Adressen der Schuldner mit der Höhe der Forderungen auszuhändigen. Der Kunde ist auf Anforderung verpflichtet und GEO ist berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen.

10.6 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung von GEO beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GEO. Der Kunde hat die Vorbehaltsware als Eigentum von GEO zu kennzeichnen und Dritte im Falle der Sicherungsübereignung seines gesamten Warenlagers auf das Vorbehaltseigentum von GEO hinzuweisen und die Vorbehaltsware durch ausdrückliche Erklärung von der Sicherungsübereignung auszuschließen.

10.7 Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Kunde GEO unverzüglich zu unterrichten, alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von GEO erforderlich sind, und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von GEO hinzuweisen.

10.8 Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen von GEO zur Herausgabe der noch im Eigentum von GEO stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist GEO bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

10.9 GEO ist auf Verlangen des Kunden nach Wahl von GEO zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten GEO eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt.

11. Rechte an Unterlagen und Daten von GEO, Geheimhaltung, Vertragsstrafe

11.1 An von GEO gefertigten Unterlagen und Daten in jedweder Form, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Plänen, Prototypen, Mustern, Modellen, Entwürfen, etc. sowie deren rechnerischen Grundlagen, behält sich GEO alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Nutzungsrechte vor.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse, die ihm von GEO zugänglich gemacht wurden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie (i) waren zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt oder werden es danach, (ii) werden dem Kunden von einem Dritten, ohne dass dieser gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt, offengelegt, (iii) waren bei Offenlegung bereits im Besitz des Kunden oder ihm bekannt, oder (iv) wurden vom Kunden unabhängig von dem Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen entwickelt.

11.3 Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen die in Ziffer 11.1 genannten Unterlagen und Daten, innerbetriebliche Abläufe von GEO, Know-how, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen, wobei unerheblich ist, auf welchem Trägermedium sie verkörpert sind, ob diese als "vertraulich" oder "geheim" gekennzeichnet sind und ob sie aus Sicht des Kunden einen besonderen wirtschaftlichen Wert besitzen (alle zusammen „geheime Informationen“). Der Kunde darf die geheimen Informationen nur zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag benutzen. Er darf die geheimen Informationen ohne Zustimmung von GEO weder verwerten, noch Dritten zugänglich machen.

11.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Kenntnisnahme oder Verwertung der geheimen Informationen durch Dritte vor, während und nach Vertragsabschluss zu verhindern. Bei Abbruch bzw. Beendigung der Geschäftsverbindung hat der Kunde alle geheimen Informationen, insbesondere Datenträger mit GEO-Unterlagen jedweder Art, auf Verlangen von GEO unverzüglich an GEO zurückzugeben.

11.5 Der Kunde hat im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen in dieser Ziffer 11 eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend) zu bezahlen, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Die Höhe der Vertragsstrafe ist abhängig von Schwere und Folgen des Verstoßes. Sie wird von GEO im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzanspruches wegen des Verstoßes wird hierdurch nicht berührt; die Vertragsstrafe ist auf evtl. Schadensersatzansprüche anzurechnen.

11.6 Die Bestimmungen dieser Ziffer 11 bleiben auch nach Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien bestehen.

12. Aufbewahrung von Unterlagen, Dokumentationen, etc.

Für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erwerb der Ware verpflichtet sich der Kunde, Unterlagen über die Verwendung und/oder die Weiterveräußerung und/oder die Be- oder Verarbeitung der gekauften bzw. bestellten Ware anzulegen und aufzubewahren und diese Unterlagen GEO – im Zusammenhang mit Rückrufaktionen und im Interesse der Produkt- und Kundensicherheit – auf deren Verlangen hin jederzeit zur Verfügung zu stellen.

13. Datenverarbeitung

GEO verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Alle auftragsbezogenen personenbezogenen Daten verarbeitet GEO zum Zwecke der Vertragserfüllung. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung, die unter www.geo-geithain.de/Datenschutzerklärung eingesehen werden kann.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

14.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist der Geschäftssitz von GEO.

14.2 Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von GEO. GEO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

14.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zwischen GEO und dem Kunden ist deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

14.4 Sollten einzelne Vereinbarungen oder Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen und Bestimmungen nicht berührt.